Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei Ingolf Köhler
Stand: 01.01.2011
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1. Wir freuen uns, Sie als unseren Kunden und Auftraggeber begrüßen zu dürfen. Wir bemühen uns als Ihr persönlicher Auftragnehmer, alle Wünsche zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erfüllen.
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden abgekürzt mit „AGB“) gelten ausschließlich für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Tischlerei Ingolf Köhler, es sei denn, dass abweichende Bedingungen vereinbart worden sind. Unsere AGB gelten gegenüber einem Unternehmer auch dann, wenn bei fortgesetzten Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme auf unsere AGB nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Von unseren AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Diese werden auch nicht durch Schweigen oder durch Lieferung Vertragsbestandteil.
Bei öffentlichen Vergaben gelten unsere AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von den Verdingungsunterlagen darstellen.
3. Unsere Kunden können sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer sein. Verbraucher im Sinne unserer AGB sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diese dabei im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer im Sinne unserer AGB sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung treten.
4. Durch Auftragserteilung oder Annahme unserer Leistungen anerkennt unser Kunde unsere AGB.
§ 2 Geltung der VOB/B B bei im Baugewerbe tätigen Fachkunden
1. Wird der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Unternehmer erteilt, gilt bei allen Bauleistungen – Bautischlerarbeiten und Innenausbau einschließlich Montage – die “Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B” (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
§ 3 Angebot, Abschluss und Inhalt des Vertrages
1. Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote unverbindlich und freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Geltungsdauer vereinbart ist.
2. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche, vom Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung zustande.
3. Der Kunde erhält von uns ein schriftliches Angebot. Nimmt der Kunde das Angebot an, bestätigt er durch seine Unterschrift unter dem Angebot die verbindliche Auftragserteilung (Auftragsbestätigung). Nach Unterschrift des Kunden und Eingang bei uns kommt der Vertrag zustande. Die vom Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung und die darin enthaltenen Leistungsbeschreibung sind Grundlage des Vertrages.
4. Verlangt der Kunde nach Zustandekommen des Vertrages Änderungen des Vertrages, auch einzelner Leistungen, Maße oder Vorgaben, ist eine solche Änderung nur möglich, wenn wir die Änderungswünsche schriftlich bestätigen. In diesem Fall entfällt unsere Bindung an den vereinbarten Preis. Soweit wir Änderungswünsche des Kunden ausführen, hat der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten sowie die zusätzlichen Kosten für Arbeiten, die über die ursprünglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, zu übernehmen.
5. Ergibt sich nach Auftragsbestätigung im Rahmen der Vertragsausführung die Notwendigkeit von Leistungen, die über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehen oder von dieser abweichen, und sind diese zur Vertragserfüllung erforderlich, behalten wir uns vor, die Leistungen entsprechend zu erweitern bzw. zu ändern, wenn dies dem Kunden zumutbar ist und wir dies dem Kunden unter Angabe der zusätzlichen Kosten angezeigt haben. Der Kunde hat die Möglichkeit, der Änderung vor Ausführung der Leistungen in angemessener Frist schriftlich zu widersprechen. Bei Annahme der zusätzlichen oder geänderten Leistungen gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich widersprochen hat.
6. Wir haften nur für von uns selbst veröffentlichte Produktionsaussagen und Werbemaßnahmen. Ein Anspruch auf die Lieferung von Ausstellungsstücken besteht nicht. Geringfügige, dem Kunden zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, gelten als genehmigt und berühren die Erfüllung des Vertrages nicht, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Dies gilt insbesondere für Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben, Strukturen sowie für den Fall von Änderungen und Verbesserungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise beziehen sich auf die darin enthaltene Leistungsbeschreibung und gelten einschließlich der jeweiligen Zahlungsbedingungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Bei nachträglichen Änderungen des Vertragsinhaltes werden die Kosten für zusätzliche oder geänderte Leistungen gesondert vereinbart und aufgeführt.
2. Die Preise gelten jeweils ab unserem Standort, sofern nicht andere Bedingungen mit uns vereinbart wurden.
3. Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen haben grundsätzlich innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung erfolgen, wenn keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist.
4. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen und jeweils nach Teillieferungen abzurechnen. Für Teilleistungen kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertzuwachses, mindestens jedoch in Höhe der Materialkosten, verlangt werden, soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wenn er auf unsere Mahnung nicht leistet, es sei denn, es bedarf keiner Mahnung, etwa weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Während des Verzuges hat ein Verbraucher die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, ein Unternehmer in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6. Zahlungen haben ausschließlich in bar oder per Überweisung zu erfolgen. Eine andere Art der Zahlung ist nur bei besonderer Vereinbarung möglich.
7. Bei Zahlung gilt die Verrechnungsreihenfolge gemäß § 366 Abs. 2 BGB: Es wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
8. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Abtretung von Forderungen der Kunden gegen uns bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 5 Liefer- und Ausführungsfristen
1. Die Liefer- und Ausführungsfrist richtet sich nach der Auftragsbestätigung, sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen ist. Zu Teilleistungen sind wir berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Liefer- und Ausführungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung bei uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Bei nachträglichen Änderungen des Vertragsinhaltes verschiebt sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist entsprechend der gesonderten Vereinbarung.
3. Wir sind an Liefer- und Ausführungstermine nur gebunden, sofern diese ausdrücklich vereinbart sind. Im Falle einer von uns zu vertretenden Terminüberschreitung ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen.
4. Nimmt der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistung durch uns nicht zum vereinbarten Termin an, kommt er in Annahmeverzug. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen. Darüber hinaus können wir Ersatz der Mehraufwendungen, wie Lager- und Transportkosten, verlangen, soweit diese wegen des Annahmeverzuges entstanden sind.
5. Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von uns oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
§ 6 Montage, Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden
1. Der Kunde ist für die Schaffung aller für die Montage nötigen Voraussetzungen – insbesondere die Anzeichnung von Meterrissen, die Zugänglichkeit der Baustelle, notwendige Sicherheits- und Schutzmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
2. Der Kunde hat uns vor Beginn der Montagearbeiten unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Montage Bedenken wegen der Eignung des Montageortes, der vereinbarten Konstruktion oder der Maße bestehen. Ebenso hat der Kunde uns vor Beginn der Montagearbeiten verdeckt liegende Versorgungsleitungen, wie Gas-, Wasser-, Elektro- oder Abwasserleitungen, schriftlich anzuzeigen. Für eventuell daraus entstehende Schäden haftet der Kunde, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
3. Fehlen notwendige Voraussetzungen für die Montage und können wir daher nicht mit den Montagearbeiten beginnen, sind wir berechtigt, eine angemessene Entschädigung, mindestens in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, vom Kunden zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, dem Kunden zur Schaffung der notwendigen Montagevoraussetzungen eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist behalten wir uns das Recht zur Kündigung vor.
Alternativ kann der Kunde verlangen, dass wir die notwendigen Montagevoraussetzungen schaffen. In diesem Fall hat der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten sowie die Kosten für die zusätzlichen Arbeiten, die über die ursprünglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, zu übernehmen.
4. Insbesondere weisen wir den Kunden darauf hin, dass er seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen hat, insbesondere sind
- Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten,
- Abdichtungsfugen regelmäßig zu kontrollieren und
- Außenanstriche (z.B. Fenster) jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
5. Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Kunden gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Kunden für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, so können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Eine weitergehende Haftung des Kunden wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§ 7 Gefahrübergang und Gewährleistung
1. Wir haften für nachgewiesene, zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme bestehende Sach- und Rechtsmängel.
2. Bei Lieferung von Waren oder von uns hergestellten oder nach Kundenwunsch gefertigten Sachen (Kauf, Werklieferung) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
3. Im Falle von Werkleistungen tragen wir die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes durch den Kunden. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Kunden vergeblich, in zumutbarer Weise und mit angemessener Frist von mindestens 12 Werktagen zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ein.
4. Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
5. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich geltend zu machen.
6. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir im Rahmen der Nacherfüllung die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Kunden gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Geringfügige, dem Kunden zumutbare Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie Änderungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
7. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Eine Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach erfolglos versucht wurde und ein weiterer Versuch dem Kunden nicht zuzumuten ist. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
8. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Kommt bei einer Minderung eine Einigung über die Höhe nicht zustande, stellt auf Antrag eines der Vertragsparteien ein durch die örtlich zuständige Tischlerinnung bestellter Sachverständiger den tatsächlichen Zustand der Sache und \r\ndie Höhe der Minderung nach Anhörung beider Parteien für beide Seiten verbindlich fest.
9. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Nacherfüllung führt nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn, diese führt selbst zu Mängeln.
10. Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Sachmängelhaftung. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt jede Sachmängelhaftung.
11. Vor der Nacherfüllung ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware bzw. Leistung zu besichtigen. Muss die Ware bzw. Leistung zum Zwecke der Nacherfüllung transportiert werden, führen wir diesen Transport selbst oder durch Beauftragte aus, es sei denn, etwas anderes ist mit dem Kunden vereinbart. Eine Erstattung von Transportkosten des Kunden für nicht vereinbarte Transporte entfällt, soweit diese den Betrag übersteigen, den wir nachweislich für eine Selbstabholung aufzuwenden gehabt hätten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung in unserem Eigentum.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Ebenso hat der Kunde etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware sowie einen Besitzwechsel der Ware oder den eigenen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an den Auftragnehmer ab.
4. Wird die gelieferte Ware durch den Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und Auftrag. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.
5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
6. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
§ 9 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Fotos und Berechnungen
1. Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der Höhe nach nur näherungsweise verbindlich.
2. Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen vor. Eine Nutzung, Vervielfältigung oder sonstige Zugänglichmachung dritten Personen gegenüber ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
§ 10 Schadensersatz, Kündigung und Rücktritt
1. Schadenersatz leisten wir nur im Rahmen der zwingenden Grenzen des Produkthaftungsgesetzes (soweit einschlägig) und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschadens. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt, wenn unsererseits Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingeschaltet sind. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Kündigt der Kunde den Auftrag vor Ausführung der Leistungen, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten oder bei unberechtigter Verfügung über ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Gegenstände sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden elektronisch erfasst und intern gespeichert, § 33 BDSG. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.
2. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist der Gerichtsstand Annaberg. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
3. Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.